Datenschutzprinzipien


Jede Datenverarbeitung muss rechtmäßig erfolgen, anhand vorab festgelegter Zwecke, transparent, in möglichst geringem Umfang und soll die Daten vor unberechtigter Veränderung sowie Verlust schützen.

Die bisherigen Grundprinzipien des Datenschutzes bleiben erhalten und werden im Gesetz besonders betont. Man muss sich diese Prinzipien als die Grundlagen des Gesetzes vorstellen, die bei der Auslegung unklarer Fälle herbeigezogen werden. Dazu gehören entsprechend Art. 5 DSGVO vor allem:

  • Rechtmäßigkeit – Sie dürfen Daten nur entsprechend dem Gesetz verarbeiten, was an sich selbstverständlich ist.
  • Transparenz – Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss für Betroffene nachvollziehbar sein, was zum Beispiel eine verständliche und vollständige Datenschutzerklärung erfordert. Die Informationspflichten wurden mit Art. 13 und 14 DSGVO erhöht und erfordern beispielsweise einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.
  • Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – Das bedeutet, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten verboten ist, außer wenn sie per Gesetz erlaubt wurde.
  • Zweckbindung – Das Gebot der Zweckbindung soll sicherstellen, dass Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben worden sind. Das heißt man muss sich bereits zu Beginn von Verarbeitungsprozessen Gedanken machen, wofür die Daten benötigt werden und dies dokumentieren. Eine nachträgliche Zweckänderung ist nur zulässig, wenn sie „mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist“ (Art 6 Abs. 4 DSGVO).
  • Datenminimierung – Unternehmen müssen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf das dem Verarbeitungszweck notwendige Maß beschränken. Eine „Datenerhebung auf Vorrat“ ist verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
  • Integrität und Vertraulichkeit – Daten müssen durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung, Zerstörung, Veränderung oder Verlust geschützt werden.

Privacy by Design und Privacy by Default werden Gesetz


Datenschutz muss bereits ein Teil von Entwicklungsprozessen sein und darf nicht erst nachträglich berücksichtigt werden.

Neu zu den vorgenannten Grundprinzipien des Datenschutzes, kommen im Artikel 25 DSGVO die Prinzipien „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ hinzu.

„Privacy by Design“ bedeutet, dass Datenschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik bereits in die konzeptionelle Entwicklung von Produkten und Verfahren einbezogen werden müssen.

„Privacy by Default“ bedeutet wiederum, dass zum Beispiel die Voreinstellungen bei Geräten oder bei Onlineplattformen standardmäßig die höchste Datenschutzstufe haben sollen.

 



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