Externer Datenschutzbeauftragter


Traditionell genießt der Schutz der Privatsphäre der Bürger gegenüber Unternehmen und Staat einen sehr hohen Stellenwert. Die geltenden Datenschutzregeln werden nachfolgend erläutert.

Datenschutz in Deutschland


Ein wesentlicher Grundsatz des deutschen Datenschutzrechtes ist das so genannte „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Dies bedeutet, dass Daten von Betroffenen nur dann von Unternehmen, Behörden oder sonstigen Stellen verarbeitet werden dürften, wenn die Betroffenen hierzu vorher eingewilligt haben oder aber eine gesetzliche oder anderweitige gleichwertige Regelung dies ausdrücklich erlaubt oder vorschreibt.

Die Kontrolle der Einhaltung dieses Grundsatzes und der Datenschutzvorschriften durch Unternehmen obliegt grundsätzlich staatlichen Aufsichtsbehörden. Neben dieser externen Kontrolle, existiert jedoch noch eine Selbstkontrolle der privaten Unternehmen in Form eines „betrieblichen Datenschutzbeauftragten“.

Es handelt sich hierbei um eine fachlich keinerlei Weisung unterworfenen Person welche der Geschäftsführung angegliedert ist. Diese Position soll die Einhaltung des Datenschutzes im Unternehmen sicherstellen, vgl. § 4f III BDSG ( [Bundesdatenschutzgesetz](http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/index.html) )

Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist für Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend (vgl. § 4f I Satz 1 – 3 BDSG). Alternativ kann diese Funktion auch von einem externer Datenschutzbeauftragten wahrgenommen werden.

Sofern ein privates Unternehmen keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hat und auf diese Weise die Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzes sicherstellt (§ 4d BDSG) müssen Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten vor Einführung an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Bürger weitgehend selbst darüber bestimmen können, ob und wie mit ihren Daten umgegangen wird.



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