Datenschutzbeauftragter im Vergleich
Die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten empfiehlt sich dann, wenn der Umfang der Datenverarbeitung keine Vollzeitkraft erfordert oder wenn die Arbeitskraft Ihrer qualifizierten Mitarbeiter anderweitig genutzt werden soll. In diesem Falle können wir Ihren Datenschutz übernehmen. Wir arbeiten mit Ihren Mitarbeitern zusammen, schulen diese und stehen für Fragen und bei Problemen gerne zur Verfügung.
Gegenüberstellung
Externer Datenschutzbeauftragter |
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Zertifizierte, bereits vorhandene und sofort abrufbare Fachkunde |
Haftung durch den externen DSB. Risikominimierung für das Unternehmen |
Transparente Kostenstruktur durch vertraglich festgelegte Preise |
Keine Bindung von Unternehmensressourcen |
Nutzt seine Ressourcen zu 100% für Datenschutz |
Kosten für Weiterbildung übernimmt der DSB selbst |
Einarbeitungzeit in die Betriebsabläufe notwendig |
Stets unvoreingenommene Herangehensweise mit Blick auf Details |
Festgelegte Vertragslaufzeit |
Know-How aus anderen Firmen und Branchen |
Neutrale Position im Unternehmen, sowohl nach Außen hin (z.B. gegenüber Kunden und Aufsichtsbehörden) als auch innerhalb des Unternehmens (z.B. gegenüber Mitarbeitern) |
Keine Interessenkonflikte |
Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht für den externen DSB |
Interner Datenschutzbeauftragter |
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zeitintensive und aufwendige Weiterbildungsmaßnahmen zur Erlangung der Fachkunde sowie Freistellungen für die Schulungsdauer |
Haftung im Rahmen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Der Geschäftsführer haftet vollumfänglich (inkl. seinem Privatvermögen) |
Undurchsichtige Kosten für Literatur, Büro, Arbeitsausfälle, Weiterbildung inkl. Übernachtung und Verpflegung |
interne Teilzeit-DSB können Ihre Hauptbeschäftigung nicht mehr zu 100% erfüllen |
Nutzt seine Ressourceh im Durchschnitt zu 15-20% für Datenschutz |
Kosten für Fort- und Weiterbildung übernimmt der Arbeitgeber (inkl. Reisekosten + Verpflegungskosten) |
Betriebsabläufe sind im Groben bereits bekannt |
Oft herrscht Betriebsblindheit des Mitarbeiters für wichtige Details |
Abberufung nur in wichtigen Gründen (§ 626 BGB & §4f Abs. 3 Satz 4), zusätzlich ein Jahr Kündigungsschutz nach Abberufung |
i.d.R. keinKnow-How und keine Vergleichsmöglichkeiten |
Meist wird der interne DSB als parteiisch angesehen, der das Unternehmen nicht neutral vertritt |
Eventuelle Interessenskonflikte |
Betriebsrat kann sich bei der Einstellung bzw. Umsetzung des internen DSB aufgrund seines Mitbestimmungsrechtes einmischen (§ 99 BetrVG) |