Datenschutzbeauftragter im Vergleich


Die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten empfiehlt sich dann, wenn der Umfang der Datenverarbeitung keine Vollzeitkraft erfordert oder wenn die Arbeitskraft Ihrer qualifizierten Mitarbeiter anderweitig genutzt werden soll. In diesem Falle können wir Ihren Datenschutz übernehmen. Wir arbeiten mit Ihren Mitarbeitern zusammen, schulen diese und stehen für Fragen und bei Problemen gerne zur Verfügung.

Gegenüberstellung

 

Externer Datenschutzbeauftragter
Zertifizierte, bereits vorhandene und sofort abrufbare Fachkunde
Haftung durch den externen DSB.
Risikominimierung für das Unternehmen
Transparente Kostenstruktur durch vertraglich festgelegte Preise
Keine Bindung von Unternehmensressourcen
Nutzt seine Ressourcen zu 100% für Datenschutz
Kosten für Weiterbildung übernimmt der DSB selbst
Einarbeitungzeit in die Betriebsabläufe notwendig
Stets unvoreingenommene Herangehensweise mit Blick auf Details
Festgelegte Vertragslaufzeit
Know-How aus anderen Firmen und Branchen
Neutrale Position im Unternehmen, sowohl nach Außen hin (z.B. gegenüber Kunden und Aufsichtsbehörden) als auch innerhalb des Unternehmens (z.B. gegenüber Mitarbeitern)
Keine Interessenkonflikte
Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht für den externen DSB
Interner Datenschutzbeauftragter
zeitintensive und aufwendige Weiterbildungsmaßnahmen zur Erlangung der Fachkunde sowie Freistellungen für die Schulungsdauer
Haftung im Rahmen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Der Geschäftsführer haftet vollumfänglich (inkl. seinem Privatvermögen)
Undurchsichtige Kosten für Literatur, Büro, Arbeitsausfälle, Weiterbildung inkl. Übernachtung und Verpflegung
interne Teilzeit-DSB können Ihre Hauptbeschäftigung nicht mehr zu 100% erfüllen
Nutzt seine Ressourceh im Durchschnitt zu 15-20% für Datenschutz
Kosten für Fort- und Weiterbildung übernimmt der Arbeitgeber (inkl. Reisekosten + Verpflegungskosten)
Betriebsabläufe sind im Groben bereits bekannt
Oft herrscht Betriebsblindheit des Mitarbeiters für wichtige Details
Abberufung nur in wichtigen Gründen (§ 626 BGB & §4f Abs. 3 Satz 4), zusätzlich ein Jahr Kündigungsschutz nach Abberufung
i.d.R. keinKnow-How und keine Vergleichsmöglichkeiten
Meist wird der interne DSB als parteiisch angesehen, der das Unternehmen nicht neutral vertritt
Eventuelle Interessenskonflikte
Betriebsrat kann sich bei der Einstellung bzw. Umsetzung des internen DSB aufgrund seines Mitbestimmungsrechtes einmischen (§ 99 BetrVG)


Allianz für Cyber-Sicherheit